Seine Verteidigerin verlangte lediglich eine Begründung des Entscheids. Zu beurteilen ist hier das Verhalten des Beschuldigten und nicht jenes der Geschädigten. Ihr war es nicht verwehrt, dem Beschuldigten Angebote im Sinne einer Vereinbarung zu machen, solange sie ihm nicht drohte oder ihn erpresste. Dass er durch einen Verzicht auf das Besuchsrecht faktisch nichts hätte verlieren können, trifft nicht zu. Auf die diesbezüglich eher spekulativen Ausführungen der Verteidigung ist nicht näher einzugehen.