Dass das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts noch nicht rechtskräftig und daher noch anfechtbar war, spricht nicht gegen ein Erpressungs-Motiv. Hätte die Geschädigte auf ihre Forderung infolge der Erpressung verzichtet, wäre dies der schnellere und günstigere Weg gewesen, seine Interessen erfolgreich durchzusetzen. Demgegenüber ist die Einlegung eines Rechtsmittels mit einem Kostenrisiko verbunden und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist offen. Im Übrigen legte der Berufungskläger gegen den Rechtsöffnungsentscheid gar kein Rechtsmittel ein. Seine Verteidigerin verlangte lediglich eine Begründung des Entscheids.