Er hätte durch einen Verzicht faktisch nichts mehr verlieren können. Er hätte sich durch einen entsprechenden Vertrag von seiner Unterhaltsschuld befreien können. Doch darum sei es ihm eben gerade nicht gegangen. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe mittels Erpressung Frau B.___ dazu bringen wollen, auf die Alimente zu verzichten, greife nicht. Denn dieses Ziel hätte er eben anders erreichen können. Eine Erpressung wäre dazu völlig unnötig gewesen (lit. B Ziff. 2.5 der Beschwerdebegründung). Dass das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts noch nicht rechtskräftig und daher noch anfechtbar war, spricht nicht gegen ein Erpressungs-Motiv.