Aus diesen sei ersichtlich, dass Frau B.___ dem Beschuldigten mehrfach angeboten habe, auf den Betrag zu verzichten, wenn dieser im Gegenzug auf das Kontaktrecht für das gemeinsame Kind verzichte. Daraus werde deutlich, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, mit Frau B.___ einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Ihm sei aufgrund der bekanntlich zurückhaltenden Praxis der Schweizer Behörden im Hinblick auf die Durchsetzung des Besuchsrechts des nicht-obhutsberechtigten Elternteils klar, dass die Kindsmutter es sowieso schaffen würde, ihm den Kontakt zum Kind zu verunmöglichen. Er hätte durch einen Verzicht faktisch nichts mehr verlieren können.