- Das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts sei zur angeblichen Tatzeit noch nicht rechtskräftig gewesen und sei von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschuldigten weitergezogen worden. Bereits aus dieser Tatsache werde ersichtlich, dass dem Beschuldigten daran gelegen habe, diese Unterhaltsbeiträge auf legalem Weg prüfen zu lassen. - Die Vorinstanz habe die E-Mails, welche Frau B.___ geschrieben habe, und welche in die Akten Eingang gefunden hätten, nicht richtig gewürdigt. Aus diesen sei ersichtlich, dass Frau B.___ dem Beschuldigten mehrfach angeboten habe, auf den Betrag zu verzichten, wenn dieser im Gegenzug auf das Kontaktrecht für das gemeinsame Kind verzichte.