Dass die Geschädigte durch die CD angesichts der Umstände nicht habe unter Druck gesetzt werden können, ist eine Mutmassung der Verteidigung, welche an der Sache vorbeigeht. Selbst wenn die Geschädigte in früheren Zeiten als Prostituierte gearbeitet hätte, hätte sie ein Recht auf Diskretion und ein nachvollziehbares Interesse daran, dass in ihrem Privatleben erstellte Nacktaufnahmen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden. - Das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts sei zur angeblichen Tatzeit noch nicht rechtskräftig gewesen und sei von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschuldigten weitergezogen worden.