Relevant ist nicht das Motiv oder die Entschlossenheit des Berufungsklägers, die CD zu veröffentlichen, sondern sein damaliges Motiv, die Geschädigte zu erpressen, damit diese auf den Betrag von CHF 40‘000.00 verzichte. Dass Beschimpfungen und Drohungen gegenseitig ausgesprochen worden sind, ändert nichts daran, dass, was vorliegend zu prüfen ist, der Berufungskläger allenfalls auch eine Erpressung begangen hat. Angeklagt ist nur dieser Sachverhalt. Dass die Geschädigte durch die CD angesichts der Umstände nicht habe unter Druck gesetzt werden können, ist eine Mutmassung der Verteidigung, welche an der Sache vorbeigeht.