Erstens habe der Beschuldigte kein Motiv gehabt, dieses zu veröffentlichen, zweitens seien allfällige Beschimpfungen und Drohungen beidseitig vorgekommen, drittens sei es angesichts der Umstände klar gewesen, dass sich Frau B.___ durch die angebliche Drohung nicht unter Druck gesetzt habe fühlen können und somit ohnehin nicht von einer Drohung gesprochen werden könne (lit. B Ziff. 2.4 der Beschwerdebegründung). Relevant ist nicht das Motiv oder die Entschlossenheit des Berufungsklägers, die CD zu veröffentlichen, sondern sein damaliges Motiv, die Geschädigte zu erpressen, damit diese auf den Betrag von CHF 40‘000.00 verzichte.