Im Übrigen wird dem Beschuldigten gar nicht vorgehalten, die CD erstellt zu haben. Lediglich deren Verwendung ist Gegenstand der Anklage. - Die Vorinstanz habe als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht habe, ohne die Gesamtumstände zu prüfen. Erstens habe der Beschuldigte kein Motiv gehabt, dieses zu veröffentlichen, zweitens seien allfällige Beschimpfungen und Drohungen beidseitig vorgekommen, drittens sei es angesichts der Umstände klar gewesen, dass sich Frau B.___ durch die angebliche Drohung nicht unter Druck gesetzt habe fühlen können und somit ohnehin nicht von einer Drohung gesprochen werden könne (lit.