Durchaus möglich ist zudem, dass er diese CD von jemand anderem erstellen liess. Entgegen der Darlegung der Verteidigung erachtete die Vorinstanz den französischen Titel der CD nicht als Beweis, sondern lediglich als ein Indiz für eine Urheberschaft des Berufungsklägers: Nebst den vorhandenen SMS spreche auch der Umstand dafür, dass als Titel des Bilderzusammenschnitts „mon film“ gewählt worden sei (US 32). Diese Erwägung ist korrekt. Der Berufungskläger ist französischer Staatsbürger und steht der französischen Sprache – im Gegensatz zur Geschädigten – nahe. Im Übrigen wird dem Beschuldigten gar nicht vorgehalten, die CD erstellt zu haben.