ihm würden dazu schon die fachlichen Kenntnisse fehlen; trotz seiner ehemaligen Tätigkeit als Ökonom und Manager interessiere er sich nämlich kaum für Computer. Aus der Untersuchung sei nicht ersichtlich worden, dass der Beschuldigte das Video auf seinem Computer hergestellt hätte; trotzdem gehe die Vorinstanz davon aus, dass er der Urheber der CD sei. - Das Argument der Vorinstanz, der Film trage den französischen Titel „mon film“, was beweise, dass der Film vom französischsprechenden Beschuldigten erstellt worden sei, sei geradezu lächerlich. Denn Millionen von Menschen seien französischsprechend und wären daher in der Lage gewesen, die CD entsprechend anzuschreiben.