Darauf kann umfassend verwiesen werden. In eingehender Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, der vorgehaltene Sachverhalt sei ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nachgewiesen (Beweiswürdigung auf den Urteilsseiten 30 – 34). Dem ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zu folgen. 3. Die Verteidigung rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und bringt dazu in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor: - Der Beschuldigte bestreite vollumfänglich, dass er das kompromittierende Video erstellt habe; ihm würden dazu schon die fachlichen Kenntnisse fehlen;