dem Opfer B.___ für ihn erkennbar ernstliche Nachteile in Form der Veröffentlichung intimer Bilder an, mit dem Ziel, sie dazu zu bewegen, auf die weitere Geltendmachung einer Forderung in Höhe von rund CHF 40‘000.00 zu verzichten und sich dadurch selber am Vermögen zu schädigen. A.___ handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Da B.___ von der Forderung nicht Abstand nahm, blieb es beim Versuch einer Erpressung.“ 2. Die Vorinstanz gab in ihrem motivierten Urteil die Vorgeschichte sowie die sachlichen und persönlichen Beweismittel über 24 Seiten minutiös wieder. Darauf kann umfassend verwiesen werden.