Am 12. November 2013, ca. 09:07 Uhr und 09:25 Uhr, schrieb A.___ eine Kurzmitteilung an B.___ mit folgendem Inhalt: «Wenn es Dir nicht schwer fällt, schreib eine Bescheinigung, dass du 40 Stücke (gleichbedeutend mit CHF 40‘000.00) bekommen hast. Ich könnte die Bescheinigung dann bei dir abholen. Dann werden wir in Frieden leben […].» Spätestens mit dem Versand dieser Mitteilung, nach vorgängig erfolgter Übergabe eines Datenträgers mit erotischem, beziehungsweise pornografischem Inhalt und nach bereits erfolgtem explizitem Hinweis auf den beabsichtigten Verkauf oder eine anderweitige Weitergabe der CD-ROM an Dritte, drohte der Beschuldigte A.___ dem Opfer B.__