Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2015 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, nachdem innert Frist seitens des Beschuldigten dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Gleichzeitig wurde der Verteidigung bis 15. Januar 2016 Frist zur ergänzenden Berufungsbegründung gesetzt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die amtliche Verteidigerin mit, auf eine ergänzende Berufungsbegründung werde verzichtet. II. Sachverhalt 1. Vorhalt In der Anklageschrift vom 9. Januar 2015 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten: „Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m.