Der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen. 3. Es sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘407.65 zuzusprechen. 4. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. 6. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.