{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n\nDie amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, macht in ihrer Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von total 21,08 Stunden geltend. Dabei ist zu beachten, dass sie die Akten wegen des Verteidigerinnenwechsels noch nicht kannte und daher ein umfassendes Aktenstudium und auch eine Besprechung mit dem Klienten erforderlich war, was total 6,25 Stunden erforderte. Die Honorarnote erscheint angemessen. Zufolge amtlicher Verteidigung ist ein Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten. Für die Nachforderung wird ein Stundenansatz von CHF 260.00 geltend gemacht. Praxisgemäss wird lediglich ein solcher von max. CHF 250.00 zugesprochen, wenn der Fall, wie vorliegend, in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht nicht besonders komplex ist.\nDie Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird demnach für das Berufungsverfahren auf total CHF 4‘335.55, festgesetzt (Honorar CHF 3‘794.40, zuzüglich CHF 220.00 Auslagen und CHF 321.15 Mehrwertsteuer), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.\nSobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Berufungskläger dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen (Verjährung in zehn Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich MwSt) zu erstatten (CHF 1‘593.65).\n(Die vormalige amtliche Verteidigerin ist für das Berufungsverfahren nicht zu entschädigen, da nach der Berufungsanmeldung der Verteidigerinnen-Wechsel erfolgt ist.)\nDemnach wird in Anwendung der Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, 48a, Art. 69 und Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO sowie § 158 GT\nerkannt:\n1. A.___ hat sich der versuchten Erpressung, begangen am 11./12. November 2013, schuldig gemacht.\n2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.\n3. Die sichergestellte CD-Rom mit der Datei „mon film“ wird eingezogen und ist zu vernichten.\n4. Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Marion Jakob, Solothurn, auf CHF 9‘880.90 (Honorar CHF 8‘397.00, Auslagen CHF 752.00 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3‘526.75, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.\n5. Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Dana Matanovic, auf total CHF 4‘335.55 festgesetzt (Honorar CHF 3‘794.40, zuzüglich Auslagen von CHF 220.00 und MwSt von CHF 321.15), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Berufungskläger dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren zurückzuzahlen (Verjährung in zehn Jahren) und der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten (CHF 1‘593.65).\n6. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 3‘100.00, zu bezahlen.\n7. A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1‘000.00, total CHF 1‘050.00, zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Strafkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nKamber Fröhlicher"}