{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n\nErgänzend zu diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zu beachten, dass auf der besagten CD eine Vielzahl von intimen Aufnahmen der Geschädigten gespeichert war. Die im Dia-Show-Modus gespeicherten Fotos werden je ca. 4 Sekunden eingeblendet, bevor automatisch ein Wechsel zum nächsten Bild erfolgt. Ausgehend von einer „Film“-Länge von 15 Minuten, entspricht dies ca. 225 Bildern. Die Geschädigte ist dabei grösstenteils eher unvorteilhaft abgebildet. Die Fotos sind nicht nur pornografisch, sondern muten – zumindest für Drittbetrachter – teilweise auch etwas peinlich und lächerlich an. In subjektiver Hinsicht ist straferhöhend zu beachten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischem Motiv gehandelt hat. Er wollte sich auf Kosten der Geschädigten, welche sein Kind aufzog, finanziell bereichern. Die Vorinstanz schloss gesamthaft auf eine leichte Tatschwere im oberen Drittel, was nicht zu beanstanden ist. Die von ihr festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten ist für ein vollendetes Delikt angesichts des Strafrahmens, der bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, ebenfalls nicht zu beanstanden.\nDas Gericht kann die Strafe nach Massgabe von Art. 48a StGB mildern, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, wie vorliegend, nicht eintrat (Art. 22 StGB). Nach der herrschenden Lehre (siehe anstelle vieler: Niggli/Maeder in: Basler Kommentar zum StGB I, a.a.O., Art. 22 StGB N 28) soll das Ausbleiben des Erfolgs trotz der „kann“-Formulierung stets zu einer milderen Strafe führen.\nDie Strafkammer hat unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in verschiedenen Entscheiden jüngeren Datums in Fällen, wo nach einem Tötungsversuch beim Opfer keine bleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückgeblieben sind, eine Strafreduktion im Umfang von 25 – 35 % vorgenommen.\nVorliegend war das eingesetzte Druckmittel, die kompromittierende CD, grundsätzlich geeignet, das Opfer zu veranlassen, auf die doch relativ hohe Forderung zu verzichten. Dass der Erfolg nicht eingetreten ist, ist nicht auf das Verhalten des Beschuldigten, sondern jenes der Geschädigten zurückzuführen. Statt sich erpressen zu lassen, avisierte sie die Polizei, in der Hoffnung, die Verbreitung der CD dadurch stoppen zu können. Unter diesen Umständen erscheint die Reduktion der Einsatzstrafe im Ausmass von 25 %, wie dies die Vorinstanz tat, angemessen.\nBezüglich der Täterkomponenten kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts neutral zu werten, da Wohlverhalten grundsätzlich vorauszusetzen ist. Die Vorinstanz wertete leicht strafmindernd, dass der Beschuldigte am Rande des Existenzminimums lebe. Das Vorleben ist ebenfalls neutral zu werten. Der Beschuldigte ist weder einsichtig noch bereut er seine Tat. Dies kann jedoch nicht straferhöhend berücksichtigt werden, da der Berufungskläger die Tat nach wie vor bestreitet, was sein gutes Recht ist. Dass der Beschuldigte, wie von der Verteidigung vorgebracht, unterdessen die ausstehenden Alimente von CHF 40‘000.00 beglichen habe, wurde nicht belegt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Eine solche wird im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht.\nDie Vorinstanz berücksichtigte unter dem Aspekt der Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat, dass es zwischen ihm und der Geschädigten zu gegenseitigen Beschuldigungen und Beschimpfungen gekommen ist und offensichtlich eine starke emotionale Spannung bestanden hat. Wie aus dem aktenkundigen SMS-Verkehr zu sehen ist, hielt sich auch die Geschädigte nicht zurück mit aggressiven Aussagen. Ihr Verhalten provozierte den Beschuldigten wahrscheinlich erheblich. Das Opfer liess im Verlauf des Verfahrens mehrmals verlauten, es wolle nicht, dass der Berufungskläger ins Gefängnis müsse, was nun auch nicht der Fall ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe gestützt auf die Täterkomponenten von 270 (bzw. 9 Monate) auf 200 Tagessätze reduziert hat. Dies entspricht einer Reduktion von rund 25 %. Der von der Verteidigung genannten familienrechtlichen Streitigkeit, welche im Hintergrund schwelte, wird damit hinreichend Rechnung getragen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 200 Tagessätzen ist zu bestätigen.\nDer Berufungskläger äussert sich nicht zu der von der Vorinstanz festgelegten Tagessatzhöhe von CHF 30.00. Diese Tagessatzhöhe ist zu bestätigen.\nDem Berufungskläger ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 43 f.). Die von der Verteidigung beantragte Probezeit von einem Jahr sieht das Gesetz nicht vor. Die Probezeit beträgt mindestens zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.\nDer Berufungskläger äussert sich nicht zum Entscheid der Vorinstanz, den Polizeigewahrsam nicht an die Strafverbüssung anzurechnen. Es kann auf die Erwägungen auf den Urteilsseiten 44 f. verwiesen werden. Der Entscheid ist zu bestätigen.\nV. Kosten und Entschädigung\nGestützt auf den Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00 betragen total CHF 3‘100.00, die Kosten den Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00 belaufen sich auf total CHF 1‘050.00.\nDie von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist zu bestätigen, so auch der Rück- und Nachforderungsvorbehalt."}