{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n\n„Gemäss Ziffer 2.6 des Unterhaltsvertrages sind die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht geschuldet, sofern A.___ mit B.___ und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt und er angemessene Beiträge an den gemeinsamen Unterhalt entrichtet. Bekannt ist, dass B.___ vom 1. Juli 2008 bis am 30. April 2010 in […] gemeldet und dort auch gewohnt hat und danach nach Grenchen gezogen ist. Gemäss den heutigen Aussagen von A.___ habe dieser in […] mit B.___ und C.___ während einem Jahr, d.h. bis C.___ ein Jahr alt gewesen sei, zusammengelebt. Demzufolge dauerte das Zusammenleben bis etwa im April 2009. Jedoch sei er erst 2009 offiziell in die Schweiz gekommen – was mit der ausgestellten Aufenthaltsbewilligung übereinstimmt, gemäss welcher er am 19. Februar 2009 in die Schweiz eingereist ist –, vorher sei er zu B.___ gegangen und sie hätten sich getroffen. Aufgrund der Aussagen von A.___ kann ein Zusammenleben mit B.___ und C.___ somit lediglich von Mitte Februar bis im April 2009 stattgefunden haben. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass beide Elternteile gemäss dem Unterhaltsvertrag unterschiedliche Wohnsitze verzeichneten und dass im Unterhaltsvertrag mit Bestimmtheit irgendwo erwähnt worden wäre, wenn sie zu jenem Zeitpunkt zusammen gelebt hätten. Auch die von A.___ eingereichten Schreiben von D.___, E.___ und F.___ helfen bei der Frage, ob – obwohl in diesen Schreiben von deren Zuhause gesprochen wurde – und in welchem Zeitraum A.___ mit B.___ und C.___ zusammen gelebt hat, nicht weiter. Diesen Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass A.___ und B.___ eine Beziehung geführt haben. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass ein blosses Zusammenleben nicht genügt hätte, sondern A.___ hätte tatsächlich auch Leistungen in natura erbringen müssen. Solche Leistungen sind jedoch nicht nachgewiesen – die via Western Union geleisteten Zahlungen können aufgrund der vorhandenen Belege nicht mit einer Unterhaltszahlung in Verbindung gebracht werden. Weil also weder ein Zusammenleben noch von A.___ erbrachte Leistungen nachgewiesen sind, ist das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfüllt.“ Der Berufungskläger setzte sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und stellte stattdessen in appellatorischer Weise Behauptungen auf, welche von der Vorinstanz bereits widerlegt worden sind.\nDie Vorinstanz nahm in ihrer rechtlichen Würdigung zu allen objektiven und subjektiven Tatbestandselementen der versuchten Erpressung detailliert Stellung und begründete korrekt, weshalb diese erfüllt sind. Darauf kann umfassend verwiesen werden (US 35 ff.). Die Einwände der Verteidigung vermögen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen. A.___ ist wegen versuchter Erpressung schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Es handelt sich, wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, um einen vollendeten Versuch.\nIV. Strafzumessung\nVorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 37 ff.).\nDer Berufungskläger wendet gegen die Strafzumessung der Vorinstanz ein, eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen sei zu hoch. Dies insbesondere im Vergleich mit den beiden Fällen, welche in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 behandelt worden seien. Weiter sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das vorliegende Verfahren aus einer familienrechtlichen Streitigkeit heraus entstanden sei, die angebliche Geschädigte Aufnahmen auch freiwillig versandt habe, sie mit Sexualität sehr offen umgehe und sich durch den angeblichen Erpressungsversuch in keiner Weise unter Druck gesetzt gefühlt habe. Sie habe zudem mehrfach ihr Desinteresse an der Bestrafung des Beschuldigten geäussert. Der Beschuldigte habe sich zuvor und danach nie etwas zuschulden kommen lassen und die Alimente inzwischen abgezahlt. Angesichts dieser Umstände erscheine eine Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen angemessen. Die Probezeit sei auf ein Jahr festzusetzen.\nAuf die Einwände der Verteidigung ist nur soweit einzugehen, als sie nicht dem Beweisergebnis widersprechen. Zu den von der Verteidigung angerufenen Urteilen des Bundesgerichts 6B_312/2008 und 6B_274/2013 ist zu bemerken, dass im Entscheid 6B_312/2008 zwar lediglich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen worden ist, es dabei aber auch nur um eine Geldsumme von CHF 20‘000.00 ging, die bezahlt werden sollte. Das Bundesgericht überprüfte in diesem Entscheid die Strafzumessung der Vorinstanz nicht. Auch deshalb können keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Fall gezogen werden. Im Entscheid 6B_274/2013 erfolgte die Strafzumessung für eine Vielzahl von Delikten. Dabei war die Erpressung lediglich ein Nebendelikt, für welches – zusammen mit anderen Delikten – eine pauschale Strafasperation vorgenommen wurde. Auch hier ist ein Vergleich mit dem vorliegenden Fall nicht sachgerecht.\nDie Vorinstanz schloss auf eine leichte objektive Tatschwere. Das Verschulden sei aber eher in der oberen Hälfte anzusiedeln. Der Beschuldigte habe versucht, die Geschädigte zum Verzicht auf die beträchtliche Summe von rund CHF 40‘000.00 zu bewegen. Dies habe er auf verwerfliche Art zu erreichen versucht, indem er in die Intimsphäre der Geschädigte habe eingreifen wollen. Es sei ausserdem zu beachten, dass dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt noch ein legales Mittel zur Verfügung gestanden wäre, um sich gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt zur Wehr zu setzen."}