{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n\nSubjektive Komponenten sind, wie dargelegt, in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen und somit nicht, um grundsätzlich den Eigenschaften – z.B. lockerer Umgang mit pornografischen Aufnahmen – Rechnung zu tragen. Dass vorliegend die Geschädigte allenfalls, wie behauptet wird, von sich aus schon Filme gedreht und ins Internet gestellt habe, würde im Übrigen nicht bedeuten, dass sie dadurch auf den Schutz ihrer Intimsphäre generell verzichtet hätte und eine Veröffentlichung, wie sie der Beschuldigte androhte, nicht ihre Ehre und persönliche Freiheit, selber zu entscheiden, welche Bilder Dritten zugänglich sind, verletzen würde. Das Weitergeben von intimen Aufnahmen an Dritte ist unter objektiven Gesichtspunkten sehr gut geeignet, eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so deren freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Der Einwand des Berufungsklägers, Frau B.___ habe sich erst auf Nachfrage wegen der CD schockiert gezeigt, greift nicht. Wegen der CD ging die Geschädigte zur Polizei, um zu verhindern, dass die CD weitergegeben werde, was zeigt, dass sie sich sehr wohl vor der Weitergabe fürchtete, ansonsten sie nicht hätte intervenieren müssen. Dieses Vorgehen ist bei objektiver Betrachtung denn auch durchaus nachvollziehbar.\n- Der Berufungskläger habe weder sich bereichern noch Frau B.___ am Vermögen schädigen wollen. Wäre dies seine Absicht gewesen, hätte er sich nicht diese Mühe machen müssen, sondern hätte einfach nur dem Vorschlag von Frau B.___ folgen und offiziell auf das Kontaktrecht zum Kind verzichten müssen, nachdem ein Kontaktrecht faktisch ohnehin nicht bestanden habe. Der Berufungskläger habe aber eine richterliche Überprüfung der Sachlage angestrebt, deshalb das Urteil an das Obergericht weitergezogen und sei bereit gewesen, sich dem Urteil zu fügen (lit. B Ziff. 3.5 der Beschwerdebegründung).\nDie SMS, worin der Berufungskläger der Geschädigten zumindest nahelegt, auf die CHF 40‘000.00 zu verzichten, zeigt, dass er die Geschädigte dazu bewegen wollte, auf einen Anspruch zu verzichten und ihr dadurch einen finanziellen Nachteil und mithin einen Schaden zufügen wollte. Daran ändert nichts, dass der Berufungskläger gemäss Verteidigung „nur“ offiziell auf das Kontaktrecht hätte verzichten können, um dasselbe zu erreichen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass das Kontaktrecht zu Kindern sehr oft von hoher Streitrelevanz ist. Mit der Behauptung, der Berufungskläger hätte ja „nur“ auf dieses Recht verzichten müssen, wird die Problematik der Regelung des Kontaktrechts heruntergespielt.\n- Eine allfällige Bereicherung wäre vorliegend auch nicht unrechtmässig, wird im Weiteren vorgebracht. Denn die von Frau B.___ betriebenen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 40‘090.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. März 2013 seien gar nicht rechtens und auch nicht geschuldet, da der Beschuldigte und Frau B.___ von 2006 bis 2012 ein Paar gewesen seien und von Juni/Juli 2008 bis April/Mai 2010 auch nachweislich in […] zusammen gewohnt hätten, wobei der Beschuldigte während der ganzen Zeit ihres Zusammenseins alles bezahlt habe und für den gesamten Unterhalt von Frau B.___ und von der gemeinsamen Tochter C.___ aufgekommen sei, womit gemäss Ziff. 6.2 des Unterhaltsvertrages für die Tochter gar keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien, da die vereinbarten Unterhaltsbeiträge mit diesen Leistungen verrechnet würden (lit. B Ziff. 3.6 der Beschwerdebegründung).\nDie Vorinstanz legte detailliert dar, weshalb die von der Geschädigten betriebenen Unterhaltsforderungen nicht durch andere Leistungen abgegolten worden sind. Darauf kann verwiesen werden (US 37):"}