{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n.\nAufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___ ist ohne ernsthafte und nicht zu unterdrückende Zweifel auch nachgewiesen, dass A.___ damit gedroht hat, die CD-ROM Dritten zugänglich zu machen.\nGestützt auf die von A.___ am 12. November 2013 um 09:07 Uhr und um 09:25 Uhr versandten SMS an B.___, sie solle bescheinigen, dass sie 40 Stücke erhalten habe, dann könnten sie in Frieden leben und sie müsste nicht mehr nervös sein, ist im Zusammenhang mit dem Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. November 2013 nachgewiesen, dass dieser B.___ mit der CD dazu hat bewegen wollen, auf die rund CHF 40‘000.00, für welche ihr die definitive Rechtsöffnung erteilt worden war, zu verzichten. So hat es denn auch B.___ gemäss ihren Aussagen verstanden. Der Berufungskläger hatte aufgrund des Rechtsöffnungs-Urteils vom 5. November 2013 denn auch ein starkes Motiv, B.___ zu einer Verzichtserklärung auf die CHF 40‘000.00 zu drängen.\nWeiter ist aufgrund der SMS von B.___ vom 12. November 2013, 08:52 Uhr, an A.___ festzuhalten, dass sich diese erpresst fühlte, sprach sie doch im Zusammenhang mit der „Disk“ auch von einer Drohung und dass die Polizei nun die Fingerabdrücke sicherstellen würde und dies eine Straftat in der Schweiz darstelle. In der darauffolgenden SMS streitet A.___ die Anschuldigungen von B.___ nicht etwa ab, sondern diese stellen implizit eine Bestätigung der Vorhalte von B.___ dar. Im Übrigen zeigt die SMS von B.___ auch, dass das Couvert mit der CD und den weiteren Gegenständen nicht von dieser selbst, sondern von A.___ stammen mussten, würde diese A.___ doch sonst kaum wissen lassen, dass die Polizei die Fingerabdrücke sicherstellen werde.\nSomit kann unter Verweis auf die umfassende und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz festgehalten werden, dass der A.___ in der Anklageschrift vom 9. Januar 2015 vorgehaltene Sachverhalt ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nachgewiesen ist.\nIII. Rechtliche Würdigung\n1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 156 Abs. 1 StGB).\nVorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 156 Ziff. 1 StGB verwiesen werden (US 35 f.).\nDie angedrohten Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB müssen ernstlich sein. Für diese Tatbestandsvariante gelten die gleichen Anforderungen, welche Lehre und Rechtsprechung zum allgemeinen Nötigungstatbestand des Art. 181 StGB entwickelt haben (Vera Delnon/Bernhard Rüdi in: Basler Kommentar zum StGB II, Basel 2013, Art. 156 StGB N 10 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Die angedrohten Nachteile sind jedenfalls dann ernstlich, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und Willensbetätigung zu beschränken (Vera Delnon/Bernhard Rüdi Basler, a.a.O., Art. 156 StGB N 19 mit Hinweis auf BGE 122 IV 322 E. 1a). Nach einem Teil der Lehre ist die Ernstlichkeit der in Aussicht gestellten Nachteile nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu bestimmen, sondern es seien auch subjektive Momente zu berücksichtigen. Der Tatbestand schützt nach dieser Lehrmeinung auch Personen, die leichtgläubig sind oder über eine schwache Widerstandskraft verfügen, davor, gezielt bedroht oder ausgenutzt zu werden (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 156 StGB N 19 mit Verweis auf Diss. Delnon). Subjektive Komponenten sind demgemäss in erster Linie bei besonders schwachen, schutzbedürftigen Tatopfern zu berücksichtigen, namentlich bei Kindern oder älteren, den durchschnittlichen Lebensanforderungen nicht mehr gewachsenen Menschen, auch bei Erwachsenen mit einer besonderen Beeinträchtigung, welche die Täterschaft gezielt anvisiert, um deren Schwäche auszunutzen. In diesen Fällen ist der objektive Massstab entsprechend zu relativieren (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 181 StGB N 34 f. mit Hinweis auf Trechsel et al., Kommentar, Art. 181 N 5; Donatsch III, 407, Stratenwerth/Jenny/Bommer). Dies zu verneinen hiesse nach den Kommentatoren, ausgerechnet den schutzbedürftigen Opfergruppen den Schutz des Gesetzes zu versagen und besonders skrupellose Täter unverständlich zu privilegieren (Vera Delnon/Bernhard Rüdi, a.a.O., Art. 181 StGB N 35).\n2. Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der versuchten Erpressung als erfüllt und sprach den Berufungskläger entsprechend schuldig.\nDer Berufungskläger rügt eine falsche Rechtsanwendung:\n- Die Androhung ernstlicher Nachteile müsse in der Intensität gleich stark wirken wie die Tatvariante der Gewaltanwendung. Diese Intensität sei hier nicht gegeben. Frau B.___ habe „dies“ sehr offen gehandhabt, selber bereits Videos von sich ins Internet gestellt und auch mehrere Videos und Filme gedreht. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass „es“ für Frau B.___ nicht schlimm gewesen wäre, wenn es zur Veröffentlichung gekommen wäre, dies ganz im Gegensatz zu ihm, der auf den Bildern ebenfalls zu sehen sei. Gemäss herrschender Lehre müssten die Nachteile nach einem objektiven Massstab ernstlich sein, aber es seien auch die subjektiven Momente zu berücksichtigen. Frau B.___ habe erst auf Nachfrage bestätigt, wegen der CD schockiert gewesen zu sein. Subjektiv könne daher keinesfalls von ernstlichen Nachteilen gesprochen werden, welche Frau B.___ durch die Veröffentlichung erlitten hätte (lit. B Ziff. 3.4 der Beschwerdebegründung)."}