{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Einwände, welche gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorgetragen werden, nicht stichhaltig sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist stringent und überzeugend. Sie setzte sich mit den persönlichen und sachlichen Beweismitteln eingehend auseinander, äusserte sich zu Widersprüchen und Unstimmigkeiten und würdigte diese sachgerecht. Darauf kann umfassend verwiesen werden (US 30 ff.). Die Aussagen von B.___ stimmen mit den vorhandenen SMS-Auswertungen überein. Aus diesen ergibt sich, dass B.___ bei A.___ am 11. November 2013 um 22:32 Uhr zunächst nachfragte, was dies für ein Kino (Film) sei und diesen drei Minuten später wissen liess, dass die Kleine im Bett sei und sie nun heruntergehen und den Film anschauen werde. Aus diesen beiden Nachrichten ergibt sich, dass A.___ ihr vor ihrer Nachfrage, was das für ein Film sei, eine Nachricht geschrieben haben muss, dass er einen Film für sie habe. Aufgrund der zweiten Nachricht ist des Weiteren erstellt, dass der Film ihr nicht persönlich von A.___ überreicht worden ist, der Film vielmehr unten – gemäss der Aussage von B.___ im Briefkasten – war. Aufgrund der weiteren Nachrichten von B.___ von 22:43 Uhr und 22:47 Uhr ist festzuhalten, dass diese den Film auch angeschaut hat. Der Einwand von A.___, dass B.___ diese SMS aufgrund eines von ihr verfolgten Planes geschrieben habe oder dass diese SMS an jemand anderes adressiert gewesen seien, ist eine blosse Schutzbehauptung. Dazu ist auszuführen, dass wenn B.___ im Zusammenhang mit dem vorliegend in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalt planmässig gehandelt hätte, diese viel strukturierter vorgegangen wäre, bzw. deren Aussagen dann viel zielgerichteter ausgefallen wären. Zudem äusserte sie sich bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. November 2013 dahingehend, dass sie nicht wolle, dass A.___ für diese Sache ins Gefängnis kommen würde, sie wolle einfach, dass dieser aufhöre und dass der Film nicht verwendet werden könne. Diese Äusserung wiederholte B.___ jeweils glaubhaft in ihren weiteren Einvernahmen. Diesen Worten liess sie denn auch Taten folgen, zog sie doch den Strafantrag betreffend der Beschimpfung und des heimlichen Erstellens einer Aufnahme zurück und verzichtete auf die Stellung als Privatklägerin.\nAufgrund der glaubhaften Aussagen von B.___, die sich mit den sachlichen Beweismitteln decken, ist somit zunächst einmal erstellt, dass A.___ – nachdem B.___ beim Mc Donald’s die von diesem übergebene CD und ein Kreuz weggeschmissen hatte – sowohl die CD „mon film“ als auch ein Kreuz und Einzahlungsscheine von Rechtsanwältin Jakob am Abend des 11. November 2013 in den Briefkasten von B.___ gelegt und diese darüber per SMS in Kenntnis gesetzt hat.\n"}