{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n\nIm Berufungsverfahren reichte der Berufungskläger ein Schreiben ein (Beilage-Nr. 2), das eine SMS der Geschädigten wiedergeben soll, welche sie am 1. März 2014 an den Beschuldigten geschickt haben soll. Sie könne beweisen, dass sie die Anzeige grundlos gemacht habe. Sie sei unter Einfluss von Medikamenten gestanden und verdiene eine Bestrafung. Sie werde versuchen, ohne den Beschuldigten die Tochter grosszuziehen. Seine Probleme mit den Schulden könne sie auch regeln. Sie brauche sein Geld nicht. Sie wolle ihn nicht mehr sehen, soll die Geschädigte in dieser SMS u.a. festgehalten haben. -– Es stellt sich vorab die Frage, weshalb dieses Schreiben erst jetzt eingereicht worden ist. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger die angebliche SMS erst jetzt, zwei Jahre nach deren Versand und Eintreffen, gelesen hat und es wird nicht geltend gemacht, die SMS sei erst jetzt, zwei Jahre nach deren Versand, beim Berufungskläger eingetroffen. Dieses wurde weder im Vorverfahren noch im Verfahren vor erster Instanz eingebracht und die Aussage in der SMS steht in völligem Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 26. November 2014, als die Geschädigte als Auskunftsperson unterschriftlich einvernommen worden ist: Auf die Frage, ob sie ihre früheren, bei der Polizei gemachten Aussagen bestätigen könne, führte sie aus, sie könne nur sagen, dass er gekommen sei. Er habe die CD gebracht. Sie habe die CD weggeschmissen, beim Mc Donalds. Dann habe er die CD in den Briefkasten gelegt, zusammen mit einem Einzahlungsschein von Frau Jakob. Sie wolle wissen, mit wem er die CD gebrannt habe und mit wem er sie angeschaut habe und sie wolle, dass er damit aufhöre, mit dieser CD (AS 96 Zeilen 281 ff.). Sie habe der Polizei es so gesagt, wie es gewesen sei (AS 97 Zeile 289). Diese Aussagen machte die Geschädigte mehr als ein halbes Jahr nach der nun ins Feld geführten angeblichen SMS, in Anwesenheit des Beschuldigten, im Rahmen einer förmlichen Befragung. Sollte die Geschädigte tatsächlich am 1. März 2014 die besagte SMS verschickt haben, was aufgrund des Dokuments grundsätzlich noch nicht erstellt ist, ist davon auszugehen, dass die Geschädigte darin nicht die wahren Gegebenheiten wiedergab, ansonsten sie nicht rund ein halbes Jahr später in der Konfrontationseinvernahme wiederum ihre anderslautenden Angaben bei der Polizei bestätigt hätte.\n- Der Beschuldigte sei eher glaubhaft als Frau B.___. Er habe mit 40 Jahren noch keine einzige Vorstrafe und habe in seinem Leben noch nie mit der Polizei zu tun gehabt. Er habe gegen Frau B.___ Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung erstattet. Frau B.___ sei nicht glaubwürdig. Obwohl sie dem Beschuldigten eine angebliche versuchte Erpressung anhängen wolle, habe sie ausgerechnet gerade die angeblich alles entscheidende SMS gelöscht, mit denen sie mit Leichtigkeit die angebliche versuchte Erpressung hätte beweisen können. Frau B.___ beziehe Sozialhilfe und erscheine gleichzeitig mit dem neusten BMW X5 und viel Schmuck zur Konfrontationseinvernahme. Sie habe denn auch auf dem Unterhaltsvertrag von Hand die Jahreszahl geändert. Ihre SMS und E-Mails und ihr widersprüchliches Verhalten zeigten klar, dass Frau B.___ sehr eifersüchtig sei und unter der Trennung leide. Zudem sei sie bereits seit mehreren Jahren psychisch angeschlagen und habe sich deshalb auch schon in einer Klinik einer Therapie unterziehen müssen (lit. B Ziff. 2.8). Die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, das Vorleben von Frau B.___ zu prüfen (lit. B Ziff. 2.10).\nDer Berufungskläger verkennt bei diesem Einwand abermals, dass es nicht darum geht, das Vorleben und den Lebenswandel der Geschädigten zu beurteilen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Ihre Aussagen werden durch sachliche Beweismittel wie die sichergestellten SMS, die Einzahlungsscheine, das Kreuz und die vorgefundene CD untermauert. Die Vorinstanz legte schlüssig dar, weshalb sie die Aussagen der Geschädigten für glaubhaft befand. Darauf kann verwiesen werden (US 31 f.)."}