{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n\n- Das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts sei zur angeblichen Tatzeit noch nicht rechtskräftig gewesen und sei von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschuldigten weitergezogen worden. Bereits aus dieser Tatsache werde ersichtlich, dass dem Beschuldigten daran gelegen habe, diese Unterhaltsbeiträge auf legalem Weg prüfen zu lassen.\n- Die Vorinstanz habe die E-Mails, welche Frau B.___ geschrieben habe, und welche in die Akten Eingang gefunden hätten, nicht richtig gewürdigt. Aus diesen sei ersichtlich, dass Frau B.___ dem Beschuldigten mehrfach angeboten habe, auf den Betrag zu verzichten, wenn dieser im Gegenzug auf das Kontaktrecht für das gemeinsame Kind verzichte. Daraus werde deutlich, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, mit Frau B.___ einen entsprechenden Vertrag abzuschliessen. Ihm sei aufgrund der bekanntlich zurückhaltenden Praxis der Schweizer Behörden im Hinblick auf die Durchsetzung des Besuchsrechts des nicht-obhutsberechtigten Elternteils klar, dass die Kindsmutter es sowieso schaffen würde, ihm den Kontakt zum Kind zu verunmöglichen. Er hätte durch einen Verzicht faktisch nichts mehr verlieren können. Er hätte sich durch einen entsprechenden Vertrag von seiner Unterhaltsschuld befreien können. Doch darum sei es ihm eben gerade nicht gegangen. Die Behauptung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe mittels Erpressung Frau B.___ dazu bringen wollen, auf die Alimente zu verzichten, greife nicht. Denn dieses Ziel hätte er eben anders erreichen können. Eine Erpressung wäre dazu völlig unnötig gewesen (lit. B Ziff. 2.5 der Beschwerdebegründung).\nDass das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts noch nicht rechtskräftig und daher noch anfechtbar war, spricht nicht gegen ein Erpressungs-Motiv. Hätte die Geschädigte auf ihre Forderung infolge der Erpressung verzichtet, wäre dies der schnellere und günstigere Weg gewesen, seine Interessen erfolgreich durchzusetzen. Demgegenüber ist die Einlegung eines Rechtsmittels mit einem Kostenrisiko verbunden und der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ist offen. Im Übrigen legte der Berufungskläger gegen den Rechtsöffnungsentscheid gar kein Rechtsmittel ein. Seine Verteidigerin verlangte lediglich eine Begründung des Entscheids.\nZu beurteilen ist hier das Verhalten des Beschuldigten und nicht jenes der Geschädigten. Ihr war es nicht verwehrt, dem Beschuldigten Angebote im Sinne einer Vereinbarung zu machen, solange sie ihm nicht drohte oder ihn erpresste. Dass er durch einen Verzicht auf das Besuchsrecht faktisch nichts hätte verlieren können, trifft nicht zu. Auf die diesbezüglich eher spekulativen Ausführungen der Verteidigung ist nicht näher einzugehen.\n- Es wäre von grösster Bedeutung gewesen, zu untersuchen, wie Frau B.___ grundsätzlich zur Pornografie stehe, um zu beurteilen, ob das betreffende Video überhaupt geeignet gewesen sei, Druck auf sie auszuüben. Der Exmann von Frau B.___ hätte vor Gericht über deren Vergangenheit im Rotlichtmilieu berichten können. Doch der entsprechende Antrag auf Vorladung sei abgewiesen worden. Durch die Aussage des Ex-Mannes wäre erwiesen worden, dass Frau B.___ sich bereits öfters in pornografischer Darstellung nicht nur habe ablichten lassen, sondern diese Bilder auch noch veröffentlicht habe. Somit habe sich Frau B.___ durch das betreffende Video in keiner Weise beeindrucken lassen (lit. B Ziff. 2.6).\nEs kann auf die Ausführungen weiter oben verwiesen werden. Eine allfällige Vergangenheit im Rotlichtmilieu würde nicht bedeuten, dass die Geschädigte keine schützenswerte Privat- und Intimsphäre hätte und mit privat hergestellten Nacktaufnahmen nicht erpressbar sein könnte.\n- Die Vorinstanz habe den Umstand, dass Frau B.___ die Anzeige habe zurückziehen wollen, völlig falsch gewürdigt. Frau B.___ habe in einer SMS vom 1. März 2014, welche sie dem Beschuldigten geschrieben habe, zugegeben, dass sie die Anzeige grundlos gemacht habe und sie zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei. Hätte er sie tatsächlich erpressen wollen, wäre es in ihrem Interesse gewesen, dass er dafür auch belangt werde (lit. B Ziff. 2.7)."}