{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n\nIn der Folge setzten der Beschuldigte und das Opfer ihre Streitereien per SMS fort. Zwischen ca. 19:00 Uhr und 20:00 Uhr, allenfalls später, sicher vor 22:32 Uhr, schrieb A.___ eine SMS an B.___, wonach sie um 17:40 Uhr nicht zu Hause gewesen sei, so dass jetzt ein Geschenk in Form einer CD im Briefkasten liegen würde. Er habe Zeit gebraucht, um den Datenträger dem Mann vom McDonald’s aus der Hand zu reissen. Sie möge doch nach unten gehen, um nachzusehen. Er hoffe, dass ihr der Film gefallen würde.\nIm Briefkasten fand B.___ – nebst einer CD-ROM – das zuvor weggeworfene Kreuz sowie namentlich zwei Einzahlungsscheine der Rechtsanwältin, die für A.___ im Bereich des Rechtsöffnungsverfahrens tätig war. Auf der CD-ROM war / ist ein rund 15-minütiger, mit «mon film» betitelter Zusammenschnitt einzelner erotischer, beziehungsweise pornographischer Bilder B.___ zu sehen.\nAm 12. November 2013, ca. 09:07 Uhr und 09:25 Uhr, schrieb A.___ eine Kurzmitteilung an B.___ mit folgendem Inhalt: «Wenn es Dir nicht schwer fällt, schreib eine Bescheinigung, dass du 40 Stücke (gleichbedeutend mit CHF 40‘000.00) bekommen hast. Ich könnte die Bescheinigung dann bei dir abholen. Dann werden wir in Frieden leben […].»\nSpätestens mit dem Versand dieser Mitteilung, nach vorgängig erfolgter Übergabe eines Datenträgers mit erotischem, beziehungsweise pornografischem Inhalt und nach bereits erfolgtem explizitem Hinweis auf den beabsichtigten Verkauf oder eine anderweitige Weitergabe der CD-ROM an Dritte, drohte der Beschuldigte A.___ dem Opfer B.___ für ihn erkennbar ernstliche Nachteile in Form der Veröffentlichung intimer Bilder an, mit dem Ziel, sie dazu zu bewegen, auf die weitere Geltendmachung einer Forderung in Höhe von rund CHF 40‘000.00 zu verzichten und sich dadurch selber am Vermögen zu schädigen. A.___ handelte vorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Da B.___ von der Forderung nicht Abstand nahm, blieb es beim Versuch einer Erpressung.“\n2. Die Vorinstanz gab in ihrem motivierten Urteil die Vorgeschichte sowie die sachlichen und persönlichen Beweismittel über 24 Seiten minutiös wieder. Darauf kann umfassend verwiesen werden. In eingehender Würdigung der Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, der vorgehaltene Sachverhalt sei ohne erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel nachgewiesen (Beweiswürdigung auf den Urteilsseiten 30 – 34). Dem ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zu folgen.\n3. Die Verteidigung rügt eine falsche Sachverhaltsfeststellung und bringt dazu in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor:\n- Der Beschuldigte bestreite vollumfänglich, dass er das kompromittierende Video erstellt habe; ihm würden dazu schon die fachlichen Kenntnisse fehlen; trotz seiner ehemaligen Tätigkeit als Ökonom und Manager interessiere er sich nämlich kaum für Computer. Aus der Untersuchung sei nicht ersichtlich worden, dass der Beschuldigte das Video auf seinem Computer hergestellt hätte; trotzdem gehe die Vorinstanz davon aus, dass er der Urheber der CD sei.\n- Das Argument der Vorinstanz, der Film trage den französischen Titel „mon film“, was beweise, dass der Film vom französischsprechenden Beschuldigten erstellt worden sei, sei geradezu lächerlich. Denn Millionen von Menschen seien französischsprechend und wären daher in der Lage gewesen, die CD entsprechend anzuschreiben. (lit. B Ziff. 2.3 der Beschwerdebegründung).\nEntgegen der Argumentation der Verteidigung kann insbesondere aufgrund der ehemaligen Tätigkeit des Berufungsklägers als Ökonom und Manager von hinreichenden Computer-Kenntnissen ausgegangen werden, um Fotos im Dia-Showmodus auf eine CD zu brennen. Basiskenntnisse reichen für einen solchen Prozess bereits aus. Durchaus möglich ist zudem, dass er diese CD von jemand anderem erstellen liess.\nEntgegen der Darlegung der Verteidigung erachtete die Vorinstanz den französischen Titel der CD nicht als Beweis, sondern lediglich als ein Indiz für eine Urheberschaft des Berufungsklägers: Nebst den vorhandenen SMS spreche auch der Umstand dafür, dass als Titel des Bilderzusammenschnitts „mon film“ gewählt worden sei (US 32). Diese Erwägung ist korrekt. Der Berufungskläger ist französischer Staatsbürger und steht der französischen Sprache – im Gegensatz zur Geschädigten – nahe. Im Übrigen wird dem Beschuldigten gar nicht vorgehalten, die CD erstellt zu haben. Lediglich deren Verwendung ist Gegenstand der Anklage.\n- Die Vorinstanz habe als erwiesen erachtet, dass der Beschuldigte mit der Veröffentlichung des Videos gedroht habe, ohne die Gesamtumstände zu prüfen. Erstens habe der Beschuldigte kein Motiv gehabt, dieses zu veröffentlichen, zweitens seien allfällige Beschimpfungen und Drohungen beidseitig vorgekommen, drittens sei es angesichts der Umstände klar gewesen, dass sich Frau B.___ durch die angebliche Drohung nicht unter Druck gesetzt habe fühlen können und somit ohnehin nicht von einer Drohung gesprochen werden könne (lit. B Ziff. 2.4 der Beschwerdebegründung).\nRelevant ist nicht das Motiv oder die Entschlossenheit des Berufungsklägers, die CD zu veröffentlichen, sondern sein damaliges Motiv, die Geschädigte zu erpressen, damit diese auf den Betrag von CHF 40‘000.00 verzichte. Dass Beschimpfungen und Drohungen gegenseitig ausgesprochen worden sind, ändert nichts daran, dass, was vorliegend zu prüfen ist, der Berufungskläger allenfalls auch eine Erpressung begangen hat. Angeklagt ist nur dieser Sachverhalt. Dass die Geschädigte durch die CD angesichts der Umstände nicht habe unter Druck gesetzt werden können, ist eine Mutmassung der Verteidigung, welche an der Sache vorbeigeht. Selbst wenn die Geschädigte in früheren Zeiten als Prostituierte gearbeitet hätte, hätte sie ein Recht auf Diskretion und ein nachvollziehbares Interesse daran, dass in ihrem Privatleben erstellte Nacktaufnahmen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden."}