{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-09-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STBER-2015-56_2016-09-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "cee2d1e6c7fca68be091a3cb102233db"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STBER.2015.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "versuchte Erpressung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:15", "Checksum": "ee9692844d0eb0af37735a177d67b8d7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 29.09.2016 STBER.2015.56\nRegeste:\nversuchte Erpressung\n\n|\nUrteil vom 29. September 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiberin Fröhlicher\nIn Sachen\nStaatsanwaltschaft, 4502 Solothurn,\nAnklägerin\nA.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,\nBeschuldigter und Berufungskläger\nbetreffend versuchte Erpressung\nDie Berufung wird mit dem Einverständnis des Beschuldigten im schriftlichen Verfahren behandelt.\nDie Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. Mit Anklageschrift vom 9. Januar 2015 überwies der zuständige Staatsanwalt die Akten an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern zur Beurteilung des gegen A.___ gemachten Vorhalts der versuchten Erpressung, angeblich begangen im Zeitraum vom 11./12. November 2013 (Akten Vorinstanz [im Folgenden SL-AS] 1 ff.).\n2. Am 2 . Juni 2015 fällte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (SL-AS 108 ff.):\n1. A.___ hat sich der versuchten Erpressung, begangen vom 11. bis am 12. November 2013, schuldig gemacht.\n2. A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.\n3. Die sichergestellte CD-Rom mit der Datei „Mon film“ wird eingezogen und ist zu vernichten.\n4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Marion Jakob, Solothurn, wird auf CHF 9‘880.90 (Honorar CHF 8‘397.00, Auslagen CHF 752.00 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.\nVorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 3‘526.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).\n5. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 800.00, total CHF 3‘100.00, zu bezahlen.\n3. Gegen dieses Urteil liess A.___ durch seine vormalige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin Marion Jakob die Berufung anmelden. Die Berufungsanmeldung datiert vom 12. Juni 2015 (S-L AS 166).\n4. Mit Schreiben vom 23. September 2015 ersuchte Rechtsanwältin Marion Jakob um sofortige Entlassung aus dem amtlichen Verteidigungs-Mandat. Mit Verfügung des Präsidenten der Strafkammer vom 28. September 2015 wurde an ihrer Stelle neu Rechtsanwältin Dana Matanovic als amtliche Verteidigerin eingesetzt.\n5. Die Berufungserklärung datiert vom 12. Oktober 2015. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:\n1. Der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben.\n2. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen.\n3. Es sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 13‘407.65 zuzusprechen.\n4. Es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen.\n5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n6. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2015 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren. Gleichzeitig wies sie auf das bei der Staatsanwaltschaft hängige Strafverfahren gegen B.___ wegen falscher Anschuldigung hin, welches bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert werde.\n7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember 2015 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, nachdem innert Frist seitens des Beschuldigten dagegen keine Einwände erhoben worden waren. Gleichzeitig wurde der Verteidigung bis 15. Januar 2016 Frist zur ergänzenden Berufungsbegründung gesetzt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 teilte die amtliche Verteidigerin mit, auf eine ergänzende Berufungsbegründung werde verzichtet.\nII. Sachverhalt\n1. Vorhalt\nIn der Anklageschrift vom 9. Januar 2015 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgehalten:\n„Versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB),\nbegangen im Zeitraum vom 11. November 2013, nachmittags, bis zum 12. November 2013, ca. 09:25 Uhr, namentlich in Grenchen,[…], Areal des McDonald’s Restaurants, sowie in der Region Solothurn / Basel, beziehungsweise am Domizil von B.___ an der {…] in Grenchen.\nNachdem das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem nunmehrigen Opfer B.___ im Rahmen eines vom 5. November 2013 datierenden Entscheids die definitive Rechtsöffnung für in Betreibung gesetzte rückständige Unterhaltsbeiträge für die am […] geborene gemeinsame Tochter C.___ erteilt hatte, fand in den Nachmittagsstunden des 11. November 2013 ein Treffen zwischen dem Opfer, dem Beschuldigten A.___ und der gemeinsamen Tochter statt.\nIm Rahmen dieses Treffens kam es zu, von der Intensität her fortlaufend variierenden, verbalen Streitereien in Form von gegenseitigen Vorwürfen, namentlich in Zusammenhang mit dem persönlichen Kontakt mit der Tochter und mit der Zahlung von Alimenten. Schon im McDonald’s Restaurant sprach A.___ immer wieder über eine CD-ROM, die er verkaufen oder verteilen wolle. Gleichzeitig forderte er B.___, im Wissen um den Fristenlauf für Rechtmittel im Rechtsöffnungsverfahren, auf, sich gut zu überlegen, was sie weiter zu unternehmen gedenke. Beim Verlassen des Lokals übergab er ihr, nebst einem früher mal geschenkt gekriegten Kreuz, eine CD-ROM. B.___ warf die erhaltenen Gegenstände weg und verliess die Örtlichkeit."}