4. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20, Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten dem Staat zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 200.00, total CHF 1‘677.45) zu erstatten.