im Umfang von ¾: - dem Staat diese Kosten zu erstatten (CHF 11‘851.40), - der amtlichen Verteidigerin die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 3‘176.45) nachzuzahlen. 4. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20, Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.