Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen. 3. B.___ wird verurteilt, E.___, , EUR 125‘000.00 als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 8. September 2011. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen. 4. Zur Geltendmachung seiner Zivilforderung gegen A.___ wird der Privatkläger F.___, , an den Zivilrichter verwiesen. 5. Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde das Begehren von F.___, , um Zusprechung von EUR 1‘000‘000.00 als Genugtuung abgewiesen.