IV. 1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer IV.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde B.___ bei seiner Anerkennung behaftet, wie folgt Schadenersatz zu schulden: - CHF 3‘584.00 an H.___, , 4500 Solothurn; - CHF 5‘616.00 an das Oberamt Region Solothurn, Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn; - CHF 991.25 an die Sozialen Dienste Solothurn, Barfüssergasse 17, Postfach 460, 4502 Solothurn. 2. B.___ wird bei seiner Anerkennung behaftet, F.___, , EUR 150‘000.00 als Schadenersatz zu schulden. Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Schadenersatz- und Zinsforderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen.