III. 1. Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.1. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 ist der Erlös aus der Verwertung des bei B.___ beschlagnahmten Wohnmobils in der Höhe von CHF 36‘151.30 dem Privatkläger F.___ nach Rechtskraft des Urteils auszuhändigen. 2. Gemäss rechtskräftiger Ziffer III.2. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf die Festsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den Beschuldigten zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.