Für die Nachforderung macht der amtliche Verteidiger einen Stundenansatz von CHF 300.00 geltend. Ohne Nachweis einer entsprechenden Vereinbarung wird die Nachforderung praxisgemäss jedoch lediglich auf der Basis eines Stundenansatzes von max. CHF 230.00 berechnet. Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, hat die Beschuldigte entsprechend dem Kostenentscheid im Umfang von 3/4: - dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zu erstatten (CHF 6‘171.10), - ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 230.00, total CHF 1‘687.25) nachzuzahlen. Demnach wird in Anwedung der - Art. 138 Ziff. 1, 217 Abs. 1, 251 Ziff.