Sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat A.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid dem Staat zu erstatten und ihrem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar (Stundenansatz CHF 200.00, total CHF 1‘677.45) nachzuzahlen. 2.4 Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.5. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde auf das Entschädigungsbegehren des Privatklägers E.___, vertreten durch G.___, mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. 2.5