2.3 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.4. des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Fürsprecher Jürg Wernli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘353.50 (Honorar CHF 13‘980.00, Auslagen CHF 236.20, Mehrwertsteuer CHF 1‘137.30) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Der Nachforderungsanspruch des amtlichen Verteidigers wurde auf der Basis von CHF 300.00 pro Stunde berechnet, obwohl Rechtsanwalt Wernli nur CHF 200.00 beantragt hatte.