wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50 auszubezahlen war. 2.2 Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziffer V.3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.___, Rechtsanwältin Stephanie Selig, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 15‘801.90 (Honorar CHF 14‘117.40, Auslagen CHF 514.00, Mehrwertsteuer CHF 1‘170.50) festgesetzt und war zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.