Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat B.___ diese Kosten entsprechend dem Kostenentscheid dem Staat im Umfang von 3/4 (CHF 14‘060.00) zu erstatten. Gemäss rechtskräftiger Ziffer V.2.b) des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 11. Juni 2015 wurde festgestellt, dass die Zentrale Gerichtskasse dem ehemaligen amtlichen Verteidiger bereits CHF 17‘063.15 als Vorschuss überwiesen hatte, so dass ihm noch die Differenz von CHF 1‘683.50 auszubezahlen war.