Infolge der teilweise ergangenen Freisprüche und des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren (Freispruch Geldwäscherei, Strafmass, teilbedingter Vollzug, Verweis Zivilforderung von F.___ auf Zivilweg, soweit nicht anerkannt) hat B.___ von seinem Anteil für das erstinstanzliche Verfahren lediglich 3/4 und für das Berufungsverfahren 2/3 zu bezahlen. A.___ hat infolge ihrer Verurteilung für das erstinstanzliche Verfahren die gesamten Kosten und für das Berufungsverfahren infolge des teilweisen Obsiegens (Gewährung des bedingten Strafvollzuges, Verweis Zivilforderung von F.___ auf den Zivilweg) lediglich 3/4 der Verfahrenskosten zu tragen.