Sicherheitsleistung A.___ 1. Die Kaution von CHF 100‘000.00, welche die Beschuldigte anlässlich ihrer Haftentlassung hinterlegen musste, finanzierte gemäss ihren ersten Aussagen ihr damaliger Verlobter [...]. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie dagegen ein Beleg zu den Akten, wonach die Sicherheitsleistung von einer Firma [...] Consultants Ltd aus Malta geleistet wurde. 2. Die Sicherheitsleistung wurde als Ersatzmassnahme anstelle Untersuchungshaft angeordnet (Art. 238 StPO). Da der Strafvollzug nun bedingt ausgesprochen wird, fällt der Haftgrund weg und die Sicherheitsleistung ist freizugeben (Art. 239 StPO).