Erstellt ist hingegen die seitens des Beschuldigten begangene Veruntreuung und folglich – unabhängig von der Schuldanerkennung vom 24. Januar 2013 – die Schadenssumme von Euro 125‘000.00, weshalb der Beschuldigte dazu verurteilt wird, E.___ diesen Betrag als Schadenersatz zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 8. September 2011 (Eingangszeitpunkt des Geldes auf dem Konto des Beschuldigten). Zur Geltendmachung seiner weitergehenden Forderung wird der Privatkläger an den Zivilrichter verwiesen. VIII. Sicherheitsleistung A.__