Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 89). Die angeblich vereinbarten Verzugszinsen und entstandenen Anwaltskosten sind in der Eingabe des Privatklägers nicht hinreichend ausgewiesen, so dass deren adhäsionsweise Beurteilung im vorliegenden Strafverfahren nicht möglich ist. Erstellt ist hingegen die seitens des Beschuldigten begangene Veruntreuung und folglich – unabhängig von der Schuldanerkennung vom 24. Januar 2013 – die Schadenssumme von Euro 125‘000.00, weshalb der Beschuldigte dazu verurteilt wird, E.___