Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist auch das Aussageverhalten der Beschuldigten negativ zu werten. Obwohl die Beschuldigte die eigentliche Drahtzieherin der verbrecherischen Machenschaften war, spielte sie stets die Angelegenheit herunter und stritt alles kategorisch ab. Weder Einsicht noch Reue waren von der Beschuldigten zu vernehmen. Die Täterkomponenten sind insgesamt neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 3.3. Bedingter Strafvollzug Die Beschuldigte ist als nicht vorbestraft zu behandeln. Die heute beurteilte Delinquenz liegt nunmehr sieben Jahre zurück. Die versuchte Einreise mit unechter ID in England im Jahr 2011 ist nicht einschlägig.