Es erscheint angezeigt, ein im Ausland ergangenes Urteil entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers für Urteile, die in der Schweiz ergangen sind, zu behandeln. Es sind deshalb die beiden Urteile, die in den Jahren 2001 und 2004 in Malta ausgefällt wurden, der Beschuldigten nicht mehr entgegen zu halten. Eine Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB fällt deshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz ausser Betracht. Die Einreise nach England mit einem gefälschten Identitätsausweis ist im Rahmen des Nachtatverhaltens zu würdigen. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist auch das Aussageverhalten der Beschuldigten negativ zu werten.