Sie trug eine gefälschte italienische Identitätskarte, lautend auf den Namen [...], auf sich. Die Strafe hat die Beschuldigte nach eigenen Angaben abgesessen (10.1.2/46). Gemäss Art. 369 Abs. 3 StGB werden Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt. Das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Es erscheint angezeigt, ein im Ausland ergangenes Urteil entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers für Urteile, die in der Schweiz ergangen sind, zu behandeln.