Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 3.2. Täterkomponenten Zum Vorleben: Die Beschuldigte wuchs auf Malta auf. Sie verlor ihre Mutter früh, wuchs zum Teil in einem Waisenheim auf (S-L AS 219) und absolvierte auf Malta eine Ausbildung als Bankkauffrau. Seit ihrem 21. Altersjahr arbeitete die Beschuldigte als Selbständigerwerbende als Übersetzerin mit ihrem Partner zusammen (10.1.2/3). Anlässlich der Einvernahme durch den Staatsanwalt am 27. Februar 2012 (10.1.2/73) führte die Beschuldigte aus, dass sie ab 1997, als ihr Vater gestorben sei (die Beschuldigte war damals 21 Jahre alt), viel gereist sei.