3. Konkrete Strafzumessung A.___ 3.1. Tatkomponenten Durch die Veruntreuung, welche die Beschuldigte sich zuschulden kommen liess, entstand ein Schaden von Euro 300‘000.00. Wie dargelegt, ist ihr strafrechtlich wegen der beschränkten Deliktszeit in der Anklage lediglich ein Betrag von Euro 146‘168.83 vorwerfbar. Die Beschuldigte war die eigentliche Drahtzieherin der deliktischen Machenschaften von ihr und B.___. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Tatkomponenten, welche bezüglich B.___ gemacht wurden, auch für die Beschuldigte. Es ist insgesamt auf ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden zu schliessen. Eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen.