Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten betrifft einen relativ kurzen Zeitraum mit einem entsprechend tiefen Deliktsbetrag. Eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 70.00 erscheint angemessen. Der Vollzug der Strafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgelegt. Es ist keine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2016 auszusprechen, da dieses Urteil nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils erging (Trechsel/Pieth, Praxiskommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 49 StGB N 13). 3. Konkrete Strafzumessung A.___ 3.1.