Seit der Veruntreuung zu Lasten von E.___ sind 5 Jahre und seit der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Betreibungsregisterauszug 4 Jahre vergangen. Der Beschuldigte ist seit 2014 bei der Firma [...] angestellt, so dass diesbezüglich stabile Verhältnisse vorliegen. Insgesamt ist das Vorliegen einer schlechten Prognose zu verneinen. Dies auch in Anwendung der Stützungstheorie, d.h. unter Berücksichtigung des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils, welcher vermutlich seine eindrückliche und belehrende Wirkung haben wird. Angesichts des Verschuldens und der Schwere der Taten ist der unbedingte Anteil der Strafe auf 9 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.