das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Entscheid 6B.43/2007 vom 12.11.2007). Wie dargelegt, gilt der Beschuldigte als nicht vorbestraft, da die Strafe aus dem Jahr 2003 nicht mehr berücksichtigt werden darf. Damit fällt ein für die Frage des bedingten Strafvollzuges belastender Aspekt weg. Gegen eine gute Prognose spricht das Nachtatverhalten und die Sozialisation des Beschuldigten, welche sich nicht verbessert hat.