Insgesamt sind die Täterkomponenten leicht straferhöhend zu gewichten, dies zu Folge der Delinquenz des Beschuldigten während des laufenden Strafverfahrens sowie des erneuten Strafurteils wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten. Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponenten um 2 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4 Bedingter Strafvollzug Gemäss Art.