Vorstrafen Gemäss Auskunft von Interpol Schweden wurde der Beschuldigte im Jahr 2003 in Schweden wegen Betrugs verurteilt (10.1.16/56). Aus den Akten ergeben sich keine Angaben zu Strafmass, Sanktion und Vollzugsform. Bei dieser Ausgangslage muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass ihm diese Vorstrafe nicht mehr entgegengehalten werden kann (Art. 369 Abs. 7 StGB; vgl. auch Ausführungen zu den Vorstrafen von A.___). Der Beschuldigte gilt demnach als nicht vorbestraft. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz während des Strafverfahrens fort.